EEG 2023: Fördervoraussetzungen
Einspeisevergütung, Marktprämie oder Mieterstromzuschlag: Um eine Förderung gemäß EEG 2023 in Anspruch nehmen zu können, müssen alle Anlagenbetreiber bestimmte Voraussetzungen erfüllen und darüber eine Erklärung abgeben. Tun sie dies nicht, entfällt der gesamte Förderanspruch. Um welche Angaben es sich handelt, und wann diese dem Bayernwerk vorliegen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023) regelt mit dem Paragraf 19 den Zahlungsanspruch. Demnach erhalten „Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden“ von ihrem Netzbetreiber die Marktprämie (§20), eine Einspeisevergütung (§ 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3) oder einen Mieterstromzuschlag (§ 21 Absatz 3). Dafür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen.
Fördervoraussetzung
Gemäß Paragraf 19 Abs. 4 und 5 des EEG 2023 entfällt der Anspruch auf Förderung (Einspeisevergütung, Marktprämie und Mieterstromzuschlag) bei Anlagen, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage
- der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder
- offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
Anders ausgedrückt:
Netzbetreiber wie wir, das Bayernwerk, dürfen die gesetzliche Förderung nur ausbezahlen, wenn der Anlagenbetreiber beide oben aufgeführten Aussagen spätestens bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme seiner Erzeugungsanlage mit „Nein“ beantworten kann. Das entsprechende Formular erhalten die Anlagenbetreiber während oder nach dem Anmeldeprozess von der Bayernwerk Netz GmbH.
Liegt die Erklärung dem Bayernwerk nicht vor, entfällt der gesamte Förderanspruch für die EEG-Anlage. Die entsprechende EU-Leitlinie für Unternehmen in Schwierigkeiten sieht nach derzeitiger Rechtsauslegung den Anwendungsfall mindestens bei Gesellschaftsformen wie OHG, KG, GbR, AG oder GmbH vor. Ein reiner Privatkunde als Anlagenbetreiber kann daher ohne weitere Prüfung die Erklärung mit jeweils „Nein“ ausfüllen.
Die Unterschrift muss spätestens zum Inbetriebnahmedatum der Erzeugungsanlage erfolgen.
Wieso muss ich als Anlagenbetreiber angeben, ob ich kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ bin?
Die Förderung nach EEG 2023 wurde mit europäischen Voraussetzungen verknüpft. Daher wurden mit dem EEG 2023 die Absätze 4 und 5 im § 19 neu aufgenommen. Diese regeln, dass der Anspruch auf die EEG-Vergütung entfällt, wenn der Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
In § 3 Nr. 47 EEG 2023 sind „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert. Demzufolge ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten ein Unternehmen im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese ist im Amtsblatt C 249 vom 31.7.2014, Rn. 20 zu finden.