Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (steuVE)
Mit der steigenden Elektrifizierung des Verkehrs- und Wärmesektors werden immer mehr Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Mobility an die Stromnetze vor Ort angeschlossen. Dafür bauen Netzbetreiber Ihre Netze kontinuierlich aus. Auch in unserem Netzgebiet ist schon sehr viel passiert: Die Netze werden bereits massiv erweitert, um die Leistung der vielen Stromerzeuger aus erneuerbaren Energien aufzunehmen.
Ab dem 1. Januar 2024 treten neue gesetzliche Regelungen (§ 14a EnWG) in Kraft, die die netzorientierte Steuerung von Verbrauchseinrichtungen regeln. Diese gelten für alle Verteilnetzbetreiber und steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Eine Teilnahme ist für alle Neuanlagen verpflichtend.
Die Regelungen bilden ein wichtiges Instrument für Netzbetreiber, um die Netzstabilität vor Ort zu gewährleisten. Die Betreiber von steuVE profitieren im Gegenzug von einer Reduzierung der Netzentgelte.
Auf dieser Seite erhalten Kunden, Installateure und Marktpartner die wesentlichen Informationen zu den Regelungen für steuVE.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind
- Wärmepumpen
- Private Ladepunkte für E-Autos (Wallbox)
- Anlagen zur Raumkühlung
- Stromspeicher
mit einer Leistung >4,2 Kilowatt (kW) und einem Anschluss in der Niederspannung
Bei Bestandsanlagen gibt es aktuell nichts zu tun. Sind vorerst keine umfassenden Änderungen an der Anlage geplant, sind Maßnahmen erst in einigen Jahren nötig.
Was beinhalten die Regelungen für Betreiber von steuVE?
Im Falle von vereinzelten, lokalen Netzengpässen bekommt der Netzbetreiber die Möglichkeit steuVE in den betroffenen Netzabschnitten flexibel zu steuern. Dabei wird die Leistung der Geräte kurzzeitig reduziert.
Der Stromverbrauch des normalen Haushalts (z.B. Licht, Kühlschrank) ist davon nicht betroffen, hier darf und wird der Netzbetreiber nicht eingreifen. Für jede steuVE steht im Steuerungsfall zudem weiterhin eine Mindestleistung in Höhe von 4,2kW zur Verfügung. Das bedeutet, dass die Geräte mit niedrigerer Leistung weiterlaufen.
Im Gegenzug für die Bereitstellung der Flexibilität erhalten Netzkunden ein reduziertes Netzentgelt und profitieren somit ebenfalls von der Regelung.
Das gilt für bestehende Anlagen
Art der Bestandsanlage (Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024) | Übergangsregelung | Übergangszeitraum | Vorzeitiger Wechsel zur netzorientierten Steuerung | ||
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Anlagen, die nach BNetzA-Festlegung als steuVE definiert sind | Beibehaltung der prozentualen Netzentgelt-Reduzierung aus dem Jahr 2023 | Bis 31.12.2028, danach verpflichtende Überführung in das Modul 1 nach §14a EnWG neue Fassung | Wechsel auf Kundenwunsch mittels Wechselformular auf dieser Seite jederzeit möglich | ||
Anlagen, die nach BNetzA-Festlegung nicht als steuVE definiert sind* | Bis 31.12.2028, danach Überführung in reguläre Netzentgelte | Wechsel nicht zulässig | |||
Nachtspeicherheizungen* | Dauerhaft bis Außerbetriebnahme/ Ersatz/ Umbau | Wechsel nicht zulässig | |||
Anlagen, die nach BNetzA-Festlegung als steuVE definiert sind** |
Keine Verpflichtung zur netzorientierten Steuerung, freiwilliger Wechsel auf Kundenwunsch durch Anmeldung des Gerätes als steuVE jederzeit möglich. Rückwechsel danach nicht mehr möglich.
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Keine Verpflichtung zur netzorientierten Steuerung, freiwilliger Wechsel auf Kundenwunsch durch Anmeldung des Gerätes als steuVE jederzeit möglich. Rückwechsel danach nicht mehr möglich.
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Keine Verpflichtung zur netzorientierten Steuerung, freiwilliger Wechsel auf Kundenwunsch durch Anmeldung des Gerätes als steuVE jederzeit möglich. Rückwechsel danach nicht mehr möglich.
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*mit Inanspruchnahme von reduzierten Netzentgelten bis 31.12.2023 nach §14a EnWG alte Fassung
**ohne Inanspruchnahme von reduzierten Netzentgelten bis 31.12.2023 nach §14a EnWG alte Fassung
Das gilt für Neuanlagen
Ihr Installateur meldet die steuVE über unser Anschlussportal an.
Sie können zwischen zwei Tarifsystemen wählen, den so genannten Modulen:
Modul 1: Pauschale jährliche Netzentgeltreduzierung
Bei dieser Option gibt es eine jährliche Prämie für die flexible Steuerung der Anlage. Dabei hängt die steuVE mit auf dem Haushaltszähler.
Modul 2: Reduzierung des Arbeitspreises pro Kilowattstunde
Bei dieser Option reduziert sich der Arbeitspreis pro Kilowattstunde für die Energiemenge der steuVE. Voraussetzung dafür ist ein zusätzlicher Zähler für die steuVE.
Die Netzentgeltreduzierung für Modul 1 und 2 sowie für Bestandsanlagen finden Sie auf unserer Homepage unter Netzentgelte Strom.
Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt wie bisher über Ihren Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet die entsprechenden Preisbestandteile der oben genannten Module separat auszuweisen.
Fragen und Antworten
Wechselformular für Bestandsanlagen in die netzorientierte Steuerung nach §14a EnWG
Sie haben eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, die bereits vor dem 01. Januar 2024 mit reduzierten Netzentgelten abgerechnet wurde und möchten in das neue Modell wechseln? Dann nutzen Sie untenstehendes Antragsformular. Nach dem Wechsel ist eine Rückkehr in die bisherige Regelung nicht mehr möglich.
Ob sich ein Wechsel lohnt bzw. welches Modul für Sie in Frage kommt, hängt von ihrem individuellen Verbrauch ab. Kontaktieren Sie hierzu ihren Energieberater oder Elektroinstallateur.
Für die netzorientierte Steuerung stellen Sie über Ihren Elektroinstallateur sicher, dass die Steuersignale in der Kundenanlage entweder per Direktsteuerung oder Energiemanagementsystem umgesetzt werden.