Änderung Leistungsbegrenzung für Anlagen bis 25 kWp
Neuregelung zum Wegfall der 70-%- Regelung und Einbaupflicht eines Funkrundsteuerempfängers (FRE) bzw. Smart Grid Hub (SGH) bei PV-Anlagen
Mit der im Herbst 2022 durch den Bundestag beschlossenen Gesetzesänderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) wurde die Begrenzung der Einspeiseleistung aufgrund der sog. 70-%-Regelung und der Pflicht zum Einbau einer technischen Einrichtung (Funkrundsteuerempfänger oder Smart Grid Hub) aufgehoben.
- Anlagen mit einer installierten Leistung ≤ 7 kWp unterliegen nicht länger der 70-%-Regelung oder der Pflicht zum Einbau eines Funkrundsteuerempfängers (FRE) bzw. Smart Grid Hub (SGH).
- Anlagen mit einer installierten Leistung von > 7 kWp und ≤ 25 kWp können erst mit dem Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) die Aufhebung der 70-%-Regelung bzw. die Deaktivierung der technischen Einrichtung zur Steuerung bei ihrem zuständigen Netzbetreiber anzeigen.
- Anlagen mit einer installierten Leistung > 25 kWp müssen weiterhin die netzdienliche Steuerung gem. § 9 in der jeweils gültigen Version des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen.
- Anlagen, bei welchen mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung verbaut (z.B. Wärmepumpe, Wallbox, Nachtstromspeicherheizung) ist, müssen unabhängig ihrer installierten Leistung weiterhin die netzdienliche Steuerung gem. § 9 in der jeweils gültigen Version des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen.
Die Bestellung eines intelligenten Messsystems können Sie über unser Antragsformular „Zählerwechsel auf Wunsch für Endkunden“ vornehmen.
Bitte beachten Sie, dass durch einen vorzeitigen Einbau einmalig Mehrkosten auf Sie zukommen. Preise für den Zählerwechsel auf Wunsch und die jährlichen Kosten zum Zähler entnehmen Sie unserem aktuell gültigen Preisblatt.
In der Praxis erreicht eine PV-Anlage in den wenigstens Fällen ihre Maximalleistung. Es gibt daher nur wenige Tage im Kalenderjahr, an welchen die Wirkleistungsbegrenzung greifen würde. Somit liegt die tatsächliche Leistung Ihrer Erzeugungsanlage häufig unter 70 % der installierten Leistung. Des Weiteren ist zu beachten, dass die 70-%-Wirkleistungsbegrenzung am Netzanschlusspunkt gilt, etwaiger Eigenverbrauch ist davon nicht betroffen.
30 % mehr Leistung sind nicht automatisch 30 % mehr Ertrag
Diverse Studien und branchenweite Untersuchungen zeigen, dass eine Aufhebung der Leistungsbegrenzung von 70 % auf 100 % durchschnittlich nur bis zu 3 Prozent mehr Jahresertrag erbringen würde (siehe VDE-Studie und FNN-Hinweis zur planerischen Anwendung der Spitzenkappung). Dadurch ergibt sich entsprechend nur ein geringer Mehrerlös pro Jahr.
Die nachfolgenden Beispielrechnungen zeigen den reinen Mehrerlös pro Jahr ohne die Betrachtung individueller Sondereffekte wie z.B. Steuer. Für die Berechnung wurden die folgenden Annahmen getroffen:
- 1.000 Sonnenstunden pro Jahr
- 3 % erzielbarer Mehrertrag
Potenzielle Mehrerlöse pro Jahr:
Vergütung (ca.) | 1 kWp | 2 kWp | 3 kWp | 4 kWp | 5 kWp | 6 kWp | 7 kWp |
---|---|---|---|---|---|---|---|
20 ct/kWh | 6,00 € | 12,00 € | 18,00 € | 24,00 € | 30,00 € | 36,00 € | 42,00 € |
18 ct/kWh | 5,40 € | 10,80 € | 16,20 € | 21,60 € | 27,00 € | 32,40 € | 37,80 € |
16 ct/kWh | 4,80 € | 9,60 € | 14,40 € | 19,20 € | 24,00 € | 28,80 € | 33,60 € |
14 ct/kWh | 4,20 € | 8,40 € | 12,60 € | 16,80 € | 21,00 € | 25,20 € | 29,40 € |
12 ct/kWh | 3,60 € | 7,20 € | 10,80 € | 14,40 € | 18,00 € | 21,60 € | 25,20 € |
10 ct/kWh | 3,00 € | 6,00 € | 9,00 € | 12,00 € | 15,00 € | 18,00 € | 21,00 € |
8 ct/kWh | 2,40 € | 4,80 € | 7,20 € | 9,60 € | 12,00 € | 14,40 € | 16,80 € |
Dem gegenüber sind Kosten für den Umbau durch die beauftrage Elektrofirma sowie Änderungen im Marktstammdatenregister zu berücksichtigen.
Sollte eine Aufhebung der 70-%-Regelung bzw. die Deaktivierung der technischen Einrichtung zur Steuerung (FRE oder SGH) erfolgen, werden wir die monatlichen Abschläge aufgrund der Geringfügigkeit nicht anpassen.
An wen müssen Sie sich wenden, wenn sie eine Aufhebung der 70-%-Regelung vornehmen möchten bzw. die Deaktivierung des ggf. vorhandenen FRE bzw. SGH?
Handelt es sich um eine Aufhebung der 70-%-Regelung durch eine Anpassung der Software des Wechselrichters oder soll der verbaute Funkrundsteuerempfänger bzw. Smart Grid Hub deaktiviert werden, zeigen Sie uns dies bitte über nachfolgendes Formular an:
Betroffene Anlagen
Die Änderung der Leistungsbegrenzung gilt nur für Bestandsanlagen mit weniger als oder genau 7 kWp, beziehungsweise für Anlagen mit einer Leistung zwischen 7 und 25 kWp und eingebautem intelligenten Messsystem (iMSys).
Ist ein Tausch des Wechselrichters notwendig, melden Sie diese Anlagenänderung bitte über Ihren Installateur in unserem Netzanschlussportal an.
In den Fällen der softwaretechnischen Anpassung sowie der Deaktivierung der technischen Einrichtung (FRE oder SGH) erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung.
Im Fall des Wechselrichterrausches erfolgt die Anlagenveränderung über das Netzanschlussportal. Über dieses erhält der Installateur und der Anlagenbetreiber den aktuellen Bearbeitungsstand.
Die softwaretechnische Aufhebung der 70-%-Regelung muss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur im Feld „Leistungsbegrenzung“ durch Sie geändert werden. Sofern ein Tausch des Wechselrichters erforderlich ist oder der FRE/SGH deaktiviert wird, muss dies ebenfalls angezeigt werden. Änderungen müssen spätestens einen Monat nach Umsetzung erfolgen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.