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Entschädigung

Ab dem 1. Oktober 2021 gelten neue gesetzliche Vorgaben zur Netz- und Systemsicherheit. Die bisherigen Regelungen des EEG zum Einspeisemanagement wurden zu den Vorgaben zum Redispatch 2.0 in das EnWG überführt. Für Regelungen der Einspeiseleistung setzt E.DIS Netz daher ab 1. Oktober 2021 in der Regel Maßnahmen des Redispatch 2.0 ein. Weitere Informationen zum Redispatch 2.0 finden Sie hier.

Um bei einer kritischen Netzsituation die Versorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten, kann der Fall eintreten, dass die Erneuerbare-Energien-Anlagen, welche mit einer entsprechenden technischen Einrichtung ausgestattet sind, in ihrer Einspeiseleistung reduziert oder abgeschaltet werden.

Fragen zu Entschädigungen

Wurde die Stromeinspeisung wegen eines Netzengpasses mittels Einspeisemanagementmaßnahme (EMM) im Sinne von § 14 EEG 2017 reduziert, ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, gemäß § 15 Abs. 1 EEG 2017, verpflichtet betroffenen Anlagenbetreiber für den nicht eingespeisten Strom zu entschädigen.

Zur Unterstützung der Berechnung bieten wir Ihnen folgendes Tool zu Wetterdaten:

Um Ihren Entschädigungsanspruch geltend zu machen, bitten wir Sie die nachfolgend aufgeführten Hinweise zu beachten:

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