Notfallplan Gas und FAQ
Alle Informationen zur aktuellen Lage zusammengefasst.
Ausrufung zweite Stufe des Notfallplans Gas
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 23.06.2022 nach Abstimmung innerhalb der Bundesregierung die zweite Stufe des Notfallplans Gas, die sogenannte Alarmstufe, ausgerufen.
Angesichts der aktuellen Reduktion der russischen Gasflüsse nach Deutschland und den damit verbundenen Unsicherheiten hält E.DIS die Entscheidung der Bundesregierung, die Alarmstufe auszurufen, für nachvollziehbar.
Durch die Ausrufung der Alarmstufe ändert sich zunächst nichts am grundsätzlichen Status Quo. Die Bundesnetzagentur ordnet in ihrem täglichen Lagebericht die Gasversorgungslage als angespannt, aber stabil ein. Die Versorgung der Letztverbraucher über die deutschen Gasverteilnetzbetreiber, dazu zählt auch E.DIS erfolgt weiterhin zuverlässig und sicher.
Weitere Details können auch der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und den dort bereitgestellten FAQs entnommen werden.
Tipps zum Energiesparen finden Sie hier.
Weitere Fragen?
Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage vor. Die Gasmangellage wird von der Bundesnetzagentur festgestellt. Die Feststellung der Gasmangellage ist die Voraussetzung für die Ausrufung der Notfallstufe.
Bei nachlassender Gaszufuhr und damit verbundenen Druckschwankungen werden zunächst netz- und marktbezogene Maßnahmen ergriffen, um die Netzstabilität zu gewährleisten. Genügen diese Maßnahmen nicht, erfolgt vom vorgelagertem Netzbetreiber eine Information zur Gasmangellage. Damit verbunden ist eine Aufforderung, Potentiale zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Netz zu nennen. Diese Information wird von uns als Verteilnetzbetreiber ermittelt und dem vorgelagerten Netzbetreiber mitgeteilt. Der vorgelagerte Netzbetreiber entscheidet sodann anhand der vorhandenen Gaskapazität, wie eine Reduzierung des Verbrauchs im Netz des Verteilnetzbetreibers erfolgen soll. Dies ist in §16 EnWG geregelt
Derzeit gibt es keine Veränderung des Tagesgeschäftes, wir beobachten die Situation und blicken mit erhöhter Aufmerksamkeit Richtung Gastransportnetzbetreiber und Marktsituation. Bis dato ist auch keine Aufforderung zur Gasreduzierung für unsere Kunden erfolgt und wird auch derzeit nicht erwartet. Unsere Prozesse sind stabil und werden für die kommende Heizperiode geschärft.
Die Netzstabilität ist gewährleistet und nicht gefährdet. Durch das Ausrufen der 2. Stufe „Alarmstufe“ wird immer noch davon ausgegangen, dass der Markt die Störung noch alleine bewältigen kann
Die Ausrufung der Alarmstufe als zweite von drei Eskalationsstufen gilt immer noch als Vorsorgemaßnahme. Die Gasversorgung verläuft derzeit ohne Einschränkungen. Am 30. März 2022 war die Frühwarnstufe – Stufe 1 des Notfallplanes – ausgerufen worden. Per Gesetz (Erdgas-Versorgungs-Sicherheitsverordnung SoS-VO) sind bei einer möglichen Gasmangellage drei Stufen festgelegt:
- Bei der Frühwarnstufe „Frühwarnung“ liegen ernstzunehmende und zuverlässige Hinweise vor, dass eine erhebliche Verschlechterung der Gasversorgungslage eintreten kann.
- Bei der Alarmstufe „Alarm“ tritt eine Störung oder außergewöhnlich hohe Nachfrage auf, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Diese ist noch mit marktbasierten Maßnahmen zu bewältigen.
- Die Notfallstufe „Notfall“ greift für den Fall, dass die marktbasierten Instrumente angewendet wurden, aber die Gasversorgung nicht ausreicht, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken. Zusätzlich müssen nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden zu gewährleisten.
Gemäß § 53a EnWG sind Haushaltskunden, SLP-Gewerbekunden und grundlegende soziale Dienste sowie Fernwärmeanlagen für die Belieferung von Haushaltskunden, SLP-Gewerbekunden und grundlegenden sozialen Diensten als geschützte Kunden anzusehen und von einer Reduzierung bei Gasmangellage auszunehmen. Nichtgeschützte Kunden wie große Industriebetriebe, werden bei einer Gasmangellage von uns informiert und zur Reduzierung des Gasbezuges aufgefordert. Dieser Aufforderung ist dann kurzfristig nach zu kommen, sonst können Konsequenzen drohen. Hierfür gibt es beschriebene Prozesse (siehe z.B. auch in den BDEW Ausführungen zum Thema Notfallplan Gas).
Auch wenn Haushaltskunden gemäß § 53a EnWG als geschützt gelten, sind auch diese aktuell dazu angehalten, Energie zu sparen (z.B. über gesenkte Raumtemperatur).
Gemäß § 53a EnWG sind Haushaltskunden, SLP-Gewerbekunden und grundlegende soziale Dienste sowie Fernwärmeanlagen für die Belieferung von Haushaltskunden, SLP-Gewerbekunden und grundlegenden sozialen Diensten als geschützte Kunden anzusehen und von einer Reduzierung bei Gasmangellage auszunehmen.
Nach aktuellem Stand: Als „grundlegende soziale Dienste“ sind Dienste zur Erbringung von Versorgungsdienstleistungen in den Bereichen Gesundheitsversorgung, grundlegende soziale Versorgung, Notfall, Sicherheit, Bildung oder öffentliche Verwaltung zu verstehen. Dazu gehören beispielsweise Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen, Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Justizvollzugsanstalten, Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, THW.
Im Falle der Ausrufung der Notfallstufe übernimmt die Bundesnetzagentur die Rolle des Bundeslastverteilers und fordert zu Reduzierung auf.
Im Falle der Aufforderung seitens der Fernleitungsnetzbetreiber als Resultat der BNetzA Aufforderung (kaskadisches Vorgehen) werden wir eine diskriminierungsfreie Reduzierung der Lastflüsse aller nicht nach § 53a EnWG geschützter RLM-Kunden vornehmen. Dazu planen wir eine ratierliche Verteilung (d.h. prozentuale Beteiligung an der Reduzierung im Verhältnis zum Bezug) der zu reduzierenden Lastflüsse anzuwenden und die Kunden entsprechend zur anteiligen Reduzierung aufzufordern.
Gemäß § 53a EnWG sind Haushaltskunden, SLP-Gewerbekunden und grundlegende soziale Dienste sowie Fernwärmeanlagen für die Belieferung von Haushaltskunden, SLP-Gewerbekunden und grundlegenden sozialen Diensten als geschützte Kunden anzusehen und von einer Abschaltung (eher Reduzierung) bei Gasmangellage auszunehmen. Dennoch sind auch Haushaltskunden angehalten worden, Energie einzusparen.
Nichtgeschützte Kunden wie große Industriebetriebe, werden bei einer Gasmangellage von uns informiert und zur Reduzierung des Gasbezuges aufgefordert.
Mit Ausrufung der Frühwarn- und Alarmstufe haben wir unsere RLM-Kunden über das Vorgehen im Rahmen der Krisenvorsorge informiert. Für Rückfragen stehen unsere Individualkundenbetreuer und/oder eine Hotline zur Krisenvorsorge Gas zur Verfügung. Wir stehen in regelmäßigem Austausch mit den betroffenen RLM-Kunden, um den Datenstand aktuell zu halten und im Notfall schnell reagieren zu können. Es besteht eine Mitwirkungspflicht seitens der RLM Kunden.
RLM-Kunden werden seitens der Netzleitwarte zur Reduzierung des Gasverbrauchs aufgefordert.
Die Kommunikation mit unseren Kunden richtet sich nach der konkreten Situation der Gasmangellage und wird über den Krisenstab bzw. Task Force gesteuert.
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